Satzung

der

Ford Schachfreunde Köln e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Ford Schachfreunde Köln e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Köln eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des

Schachspiels.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere gewährleistet durch regelmäßigen

und geordneten Spielbetrieb sowie durch die Mitgliedschaft im Stadt- und

Landessportverband, im Kölner Schachverband, im Schachverband

Mittelrhein, im Schachbund NRW und im Deutschen Schachbund.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftlichen Zwecken.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Dem Verein kann jeder beitreten, der die Ziele des Vereins bejaht und sich

zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch

freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt

oder sich grob unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhalten

hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem betroffenen

Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme

gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist endgültig; der

Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,

wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im

Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu

diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht

haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- dem Turnierleiter

und

- dem Jugendwart.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der

stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger

gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der

Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat er oder sein Stellvertreter

unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, damit diese seinen Nachfolger wählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Sie sind

beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei der unter Ziffer (2) Genannten.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer

unterzeichnet wird.

(10)Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(11)Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder

können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung

festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Diese darf jedoch

die Haftungsgrenze des § 31 a BGB, derzeit 500,00 € jährlich, nicht

übersteigen. Insoweit haftet der Vorstand dem Verein und den Mitgliedern

im Innenverhältnis für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten

verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine

Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie sollte

im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei

Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, müssen innerhalb von zwei Wochen alle Vereinsmitglieder durch eingeschriebenen oder persönlich überreichten Brief zu einer Versammlung geladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch

ihn Beauftragten geleitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

- Entlastung und gegebenenfalls Wahl der Vorstandsmitglieder

- Festsetzung der Beiträge

- Entscheidungen über Anträge und

- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung oder

zum förmlichen Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es einer 2/3-Mehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Aus wichtigem Grunde kann die Mitgliederversammlung den Vorstand oder

ein einzelnes Vorstandsmitglied abberufen. Dazu bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet und

ihren Beitrag bezahlt haben.

(9) Gewählt werden können alle volljährigen geschäftsfähigen Mitglieder des

Vereins.

(10)Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Gefasste

Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei

Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher

und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht

und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 11 Auflösung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung

zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Ford-Freizeit-Organisation e.V. oder dem Jugendamt der Stadt Köln zu, worüber die Mitgliederversammlung entscheidet. Das übereignete Vermögen wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft.

 

Köln, den 18.10.2010

Der Vorstand